Effektive Sicherung und Durchsetzung
eigener Schadensersatzansprüche:
Nach
einem Verkehrsunfall können Sie bei Haftung des Unfallgegners Anspruch
haben auf Ersatz von:
Ab-Anmeldekosten
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Abschleppkosten
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Achsvermessungskosten
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Anwaltskosten
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Eigenanteil Krankenbehandlung
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Einkommensnachteilen
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Entgangener Gewinn
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Entsorgungskosten
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Erwerbsschaden
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Fahrtkosten
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Finanzierungskosten
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Gutachterkosten
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Haushaltsführungsschaden
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Kreditkosten
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Merkantiler Minderwert
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Mietwagenkosten
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Neuwagenentschädigung
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Nutzungsausfall
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Prämiennachteile
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Reparaturkosten
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Richtbankkosten
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Rückstufungsschaden
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Schmerzensgeld
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Telefon-/Portokosten
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Überführungskosten
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Umbaukosten
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Umlackierungskosten
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Ummeldekosten
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Umrüstkosten
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Unterhaltsschaden
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Verbringungskosten
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Verdienstausfall
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Verschrottungskosten
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Vorhaltekosten
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Wiederbeschaffungsaufwand
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Zinsen
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Die in Ihrem Schadensfall
in Betracht kommenden Ansprüche sichern Sie auf folgendem Wege:
1.
Sofort zum
Anwalt!
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie sofort
einen verkehrsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung
der Unfallsache beauftragen. Nehmen Sie den Kampf gegen
eine geschulte Rechtsabteilung eines Versicherungskonzerns auf
keinen Fall ohne Rechtsanwalt auf. Sorgen Sie für „Waffengleichheit“.
Ihr
Anwalt koordiniert für Sie auch die Leistungen von Kfz-Sachverständigen,
Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmen etc. Bestehen Sie
aber darauf, dass alles über Ihren Anwalt läuft! Denn nur der
Rechtsanwalt ist ausschließlich Ihren Interessen verpflichtet.
Ihr
Anwalt sagt Ihnen, welche Schadensersatzansprüche es gibt und
in welcher Höhe diese geltend gemacht werden können. Der Verkehrsanwalt setzt Ihre berechtigten
Schadensersatzansprüche notfalls auch bei Gericht durch. Solches tun
für Sie weder Reparaturwerkstätten, noch Autohäuser, noch
Kfz-Sachverständige oder sonstige Dienstleister.
Lassen
Sie sich weder vom Gegner noch von dessen Versicherung von der
sofortigen Beauftragung eines Anwalts Ihres Vertrauens abhalten.
Ihr Anwalt berät und vertritt Sie gegen beide! Dieses
gilt im Übrigen auch und gerade in den Fällen, in denen Sie
aufgrund des „eindeutigen“ Unfallverschuldens des anderen Unfallbeteiligten
womöglich glauben ohne anwaltlichen Beistand auszukommen. Wirklich
„eindeutige“ Fälle sind selten. Denn gegnerische Versicherer
bestreiten häufig auch bei klarer Schuldfrage die Höhe des Ihnen
unfallbedingt entstandenen Schadens und auch den Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem festgestellten Schaden. Der Spruch
„Klare Haftung, klare Sache“ ist falsch! Selbst bei eindeutiger
Schuld Ihres Unfallgegners zahlen Versicherungen häufig keinen
vollständigen Schadensersatz, jedenfalls nicht freiwillig.
Vorsicht
also, wenn der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer Ihnen
unbürokratische und schnelle Hilfe bei der Abwicklung Ihres
Schadensfalles verspricht und erklärt, dass es bei der Schadensregulierung
keine Probleme gebe. Vorsicht bei der vermeintlich schnellen
und zeitgemäßen Schadensabwicklung über das Internet und die
Homepage des gegnerischen Versicherers. Vorsicht insbesondere,
wenn die unfallgegnerische Versicherung Sie anruft und fernmündlich
alle wichtigen Schadensfragen mit Ihnen „klären“ will. Diese
Gespräche haben nämlich vor allem folgenden Zweck: Die Versicherung
will Ihnen häufig versicherungsnahe Kfz-Sachverständige oder
versicherungsnahe Kfz-Werkstätten aufdrängen. Auch sollen in
Ihrem Interesse tätige Rechtsanwälte bei der Schadensregulierung
„ausgeschaltet“ werden.Glauben Sie bitte nicht, dass
der Schädiger bzw. dessen Versicherer freiwillig und unaufgefordert
möglichst umfassenden Schadensersatz an Sie leisten. Die Versicherung
Ihres Unfallgegners ist nicht Ihr Partner, sie ist Ihr Gegner.
Das Schadensmanagement der Versicherer verfolgt vor allem ein
Ziel: Sparen. Und gespart wird an den Schadensersatzleistungen,
also bei Ihnen.
Füllen
Sie vor Beauftragung eines Verkehrsrechtsanwalt bitte auch nicht
Ihnen zugesandte Fragebögen aus, und zwar weder von der gegnerischen
noch der eigenen Versicherung und schon garnicht Anhörungsbögen
der Polizei ! ! !
Übrigens: Selbst wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung
haben gilt: Der schuldige Schädiger und dessen Versicherung
müssen auch Ihre Anwaltskosten ersetzen.
Siehe auch „Verkehrsanwaltsliste“.
2.
Sofort
zum Kfz-Sachverständigen!
Ist bei Ihrem Fahrzeug ein
Schaden eingetreten, so empfiehlt es sich, das Fahrzeug von
einem unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen begutachten
zu lassen. Der Sachverständige ermittelt nicht nur die Schadenshöhe,
er sichert auch den Beweis für den eingetretenen Fahrzeugschaden,
indem er Lichtbilder fertigt und den Schadensumfang so dokumentiert.
Erst nach einer solchen Beweissicherung sollten Sie Ihr Fahrzeug
reparieren lassen oder gegebenenfalls veräußern. Verlassen Sie
sich keinesfalls auf von der Polizei oder Ihrem Unfallgegner
womöglich gemachte Unfallbilder.
Die Kosten der Schadensermittlung,
also insbesondere die Sachverständigenkosten, müssen grundsätzlich
von dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung übernommen
werden. Nur bei sog. Bagatellschäden müssen Sachverständigenkosten
nicht ersetzt werden.
Denken Sie aber daran, dass Schäden
im Bagatellbereich heutzutage eher selten sind und dass nicht
jeder Schaden vom ungeübten Auge überhaupt erkannt wird. Bei
älteren Fahrzeugen führen bereits kleinere Beschädigungen
wirtschaftlich zu einem Totalschaden. Auch in diesen Fällen
benötigen Sie stets ein Sachverständigengutachten. In Zweifelsfällen
berät Sie Ihr Verkehrsanwalt. Viele Kfz-Sachverständige erstellen
selbst bei Bagatellschäden eine gutachterliche und preiswerte
Reparaturkostenkalkulation.
Es kommt vor, dass die Versicherung
des Schädigers selbst anbietet, den Fahrzeugschaden für Sie
zu ermitteln bzw. einen Kfz-Sachverständigen für Sie auszuwählen.
Empfehlenswert ist eine solche Verfahrensweise für Sie als Geschädigten
in aller Regel nicht. Bedenken Sie bitte, dass der unabhängige
und von Ihnen frei gewählte Kfz-Sachverständige kein Interesse
daran hat, Ihren Schadenseratzanspruch in irgendeiner Weise
zu kürzen oder zu beschneiden. Überlegen Sie, ob auch
ein im Auftrage oder auch nur auf Veranlassung des Versicherers
(Ihres Gegners!) tätiger Sachverständiger ein solches Vertrauen
rechtfertigt. Fragen Sie sich doch einmal, warum die Versicherung
überhaupt ein Interesse daran zeigt, einen eigenen Kfz-Sachverständigen
„ins Rennen zu schicken“. Bedenken Sie bitte immer, dass Versicherer
vor allem daran interessiert sind, die eigenen Ausgaben gering
zu halten.
Siehe auch „Sachverständigenliste“
Wie
wichtig die Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts und eines
unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist, soll folgender Fall verdeutlichen,
der sich tatsächlich zugetragen hat.
Lehrreicher
Fall: Nach einem Verkehrsunfall mit klarer Haftung und alleinigem Verschulden
des Unfallgegners erstellt ein in der Sachverständigenliste
angeführtes Kfz-Sachverständigenbüro für das Fahrzeug des Geschädigten
ein Gutachten mit folgenden Feststellungen: Reparaturkosten € 1.477,43.
Wiederbeschaffungswert € 4.200,-- und Restwert des beschädigten
Fahrzeuges € 2.800,--. Das Fahrzeug war fahrbereit, der Schaden
beschränkte sich im wesentlichen auf optische Beeinträchtigungen, so
dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern
einfach nur weiter benutzen wollte. Bei einer solchen Sachlage hat
der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, was ihm auch
vom Rechtsanwalt bestätigt wurde. Prima dachte sich der Geschädigte,
diese Reparaturkosten verlange ich nun von der gegnerischen
Versicherung. Die gegnerische Versicherung indessen hielt dem
Geschädigten entgegen, man habe einen Aufkäufer ausfindig gemacht, der
für das beschädigte (!) Fahrzeug einen Betrag von € 4.100,00 zu zahlen
bereit sei, dorthin solle der Geschädigte verkaufen. Die Versicherung
werde dann noch € 100,00 drauflegen und zusammen mit der Verkaufserlös
habe der Geschädigte dann wieder denselben Wert, wie vor dem Unfall,
nämlich € 4.200,00.
Die Versicherung wurde von einem in der
Verkehrsanwaltsliste erwähnten Rechtsanwalt auf die Reparaturkosten
verklagt und auch mit Erfolg. Statt € 100,-- mußte die Versicherung nun
€ 1.477,43 zahlen sowie die gesamten Prozeß- und Anwaltskosten. Der Fall wurde entschieden vom Amtsgericht Wiesbaden durch Urteil vom 15.05.2007; Az.: 91 C 435/07.
Dumm
gelaufen für die Versicherung. Also nach einem auch unstreitigen
Unfallhergang und selbst bei klarer Haftung der Gegenseite: Sofort zum
Verkehrsanwalt!!!
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